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Urteil 1. Instanz

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Das Arbeits- und Sozialgericht hat zu überprüfen, ob die beklagte Gebietskrankenkasse dem Gesetz entsprechend gehandelt hat. Ob das Gesetz selbst den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, wird nicht hinterfragt.

Landesgericht Feldkirch
als Arbeits- und Sozialgericht

IM NAMEN DER REPUBLIK

33 Cgs 108/08x

Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Seidl-Wehinger als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Stieger aus dem Kreis der Arbeitgeber und Hanni Lang aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache Mag. Dr. Juliane Alton, Angestellte, Badgasse 3, 6850 Dornbirn, wider die Beklagte Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, vertreten durch die Mitarbeiterin N.H., wegen Kostenerstattung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die Kosten für die Hebammengebührenrechnung Sivia Gsteu vom 18.05.2007 im Betrag von EUR 615,94 zu ersetzen.

2. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei darüber hinaus schuldig, einen weiteren Betrag von EUR 586,74 (restliche Kosten) der Hebammenrechnung Sivia Gsteu binnen 14 Tagen zu ersetzen, wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Beklagten vom 27.03.2008 wurden die Kosten für die eingereichte Hebammengebührenrechnung vom 18.05.2007 mit EUR 615,94 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen.
Fristgerecht brachte die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage ein und führte darin aus, dass sie am 06. Mai 2007 ihr drittes Kind zur Welt gebracht und dabei eine in Österreich anerkannte Methode, nämlich die Hausgeburt gewählt habe. In Dornbirn, ihrem Wohnort und der näheren Umgebung gebe es keine Hebamme, die Hausgeburten betreue, zudem seien von 11 vorgesehenen Stellen in Vorarlberg nur 5 durch Hebammen besetzt. Zudem würden nicht alle Hebammen Hausgeburten durchführen. Die Klägerin habe daher keine Möglichkeit gehabt, eine Hebamme zu konsultieren, die einen Kassenvertrag habe. Sie sei daher gezwungen gewesen, eine Hebamme ohne Vertrag beizuziehen, denn auf Grund der Geburt sei eine größere Entfernung einer Hebamme zum Wohnort nicht möglich. Bei Spitalsgeburten seien sämtliche Kosten von der Gebietskrankenkasse zu tragen, durch diese Geburt seien keine Vorteile für Frau und Kinder gegeben, zudem seien die Kosten im Vergleich zu frei praktizierenden Hebammen für Spitalsgeburten höher. Durch die im Bescheid angeführte Rückerstattung im Ausmaß von 80% des Tarifs sei die Klägerin in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt. Die Klägerin habe zudem keinen Einfluss auf die Anzahl der Vertragspartnerinnen oder ihr Bemühen, derartige Vertragshebammen zu suchen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der beigezogenen Hebamme Silvia Gsteu besteh. Es sei daher Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen des ASVG im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner der Beklagten aufzuwenden gewesen wäre, zu erstatten. Daraus errechne sich der im Bescheid bestimmte Betrag.
Die Beklagte habe mit fünf Hebammen Verträge, wobei nicht alle die Bereitschaft hätten, Hausgeburten durchzuführen. Ein Aufkündigen dieser Verträge würde jedoch zur Konsequenz haben, dass noch weniger Vertragshebammen zur Verfügung stünden. Die Bemühungen der Beklagten, eine entsprechend höher Zahl von Vertragshebammen zu gewinnen, seien vom Interesse der möglichen Bewerberinnen abhängig.
Die Klägerin bestritt.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Klägerin, Einsicht in die vorgelegten Urkunden, nämlich die Hebammengebührenrechnung Beilage ./A, Bescheid Beilage ./B, Hebammengebührenrechnung samt Rückerstattungsantrag und Vermerken der Beklagten Beilage ./1 Liste Vertragshebammen Beilage ./2.
Nachstehender Sachverhalt wird als entscheidungswesentlich festgestellt:
Die Klägerin wohnt in Dornbirn. Die Beklagte hat Verträge mit Hebammen die in Hard, Ludesch, Bürs, St. Gallenkirch und Riezlern wohnen. Nächstgelegen zum Wohnort der Klägerin wäre sohin die in Hard ansässige Hebamme. Diese bietet keine Hausgeburtsbetreuung an. Hausgeburtsbetreuung wird ausschließlich von den Hebammen in Riezlern, sohin im Kleinen Walsertal, und in St. Gallenkirch, sohin dem hinteren Montafon, und in Bürs ansässigen Hebamme angeboten.
Die Klägerin wählte eine in Feldkirch ansässige Hebamme, Silvia Gsteu, zur Betreuung ihrer Hausgeburt. Diese führte im Rahmen der Vorbetreuung am 20.04.07 sowie am 30,04.07 jeweils einen Hausbesuch durch, wofür jeweils hin und retour 64 km zu fahren waren. Am 06.05.07 fand dann um 22:38 Uhr die Hausgeburt statt, wobei die Betreuung von morgends 08:00 bis 01:00 des nächsten Tages dauerte. Nachbetreuungen wurden am 07.05.07, 09.05.07, 11.05.07, 15.05.07 und am 18.05.07 in Form von 5 Hausbesuchen mit der jeweils gleich gefahrenen Strecke von 64 km hin und retour durchgeführt.
Über diese Leistung stellt Silvia Gsteu eine Hebammengebührenrechnung, die die Klägerin beglich und an die Beklagte einreichte.
Die Rechnungspositionen und die darauf erstatteten Beträge durch die Beklagte stellen sich wie folgt dar:

Vorbetreuung zwei Hausbesuche EUR 114,-- EUR 47,55
128 Kilometer EUR 48,64 EUR 38,50
Hausgeburt EUR 600,-- EUR 288,--
Nachbetreuung 5 Hausbesuche EUR 285,-- EUR 118,88
320 Kilometer EUR 121,60 EUR 96,26
Material EUR 33,44 EUR 26,75

Dass in Vorarlberger Krankenhäusern Geburten betreut und die Leistungen direkt mit der Beklagten abgerechnet werden, ist zwischen den Parteien unstrittig.

Zur Beweiswürdigung:

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen, von der Hebamme verrechneten erbrachten zum Kostenersatz eingereichten Leistungen sind zwischen den Parteien unstrittig und gründen ebenso in den Beilagen ./A und ./1.
Dass in Vorarlberg 5 Vertragshebammen der Beklagten bestehen und wo diese ihren Wohnort haben, auch welche davon Hausgeburten durchführen, ergibt sich aus Beilage ./2 im Zusammenhang mit der Aussage der Klägerin, die sich entsprechend informiert hat, welche Vertragshebammen es gibt. Die räumlichen Entfernungen sind gerichtsbekannt, die Höhe der tatsächlichen bereits geleisteten Rückerstattungsbeträge gründet im angefochtenen Bescheid Beilage ./B.

Rechtlich folgt:

Die Beklagte ist im Versicherungsfall der Mutterschaft nach den §§ 157 ff ASVG zu Leistungen verpflichtet. Wiewohl durch den Gesetzgeber hier eigene Bestimmungen geschaffen werden mussten, weil es sich bei der Geburt nicht um eine Krankheit im Sinne des Krankheitsbegriffes des ASVG handelt, hat er für die Gewährung bzw. Erstattung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Geburt auf die auch für Krankenbehandlung vorgesehenen Bestimmungen verwiesen.
Gemäß § 159 ASVG iVm § 131 Abs 1 ASVG gebührt daher der Klägerin für die von einer Nichtvertragshebamme erbrachten Leistungen der gleiche Rückersatz wie einem Versicherten, der eine Krankenbehandlung außerhalb eines Vertragspartners der Beklagten in Anspruch genommen hat. Der Kostenersatz für derartige Sachleistungen und Behandlungen, konkret Beteuung vor, nach und während der Geburt ist daher 80% jenes Betrages, der bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners des Versicherungsträgers von der Beklagten aufzuwenden gewesen wäre. Die von der von der Klägerin beigezogenen Hebamme erbrachten Leistungen sind im Hebammengesamtvertrag, der zwischen dem österreichischen Hebammengremium und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dem auch die Beklagte angehört, enthalten. Dieser Vertrag sieht für Hausbesuche EUR 29,72, für eine Hausgeburt 360,-- sowei pro gefahrenen Kilometer EUR 0,376 im Jahr 2007 vor.
Bei Anwendung der gesetzlichen Formel, Rückersatz 80% des Vertragstarifs bedeutet dies, dass für insgesamt 7 Hausbesuche 7 mal EUR 29,72 multipliziert mit 80% zu ersetzen sind, sohin EUR 166,43, für insgesamt 448 Kilometer EUR 134,76 (gerundet). Für die Hausgeburt, die im Tarif mit EUR 360,-- angeführt ist, beträgt der Rückersatz von 80% EUR 288,--. Bei Materialkosten ist ebenso lediglich ein 80%iger Ersatz zu gewähren, was EUR 26,75 ergibt. Werden diese Beträge addiert, so ist der im Bescheid angeführte Kostenersatz von EUR 615,94 zuzusprechen.

Die von der Klägerin angeführte mangelnde Wahlfreiheit im Hinblick auf die Tatsache, dass es zu wenig Vertragshebammen mit dem Angebot einer Hausgeburt in Vorarlberg gibt, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung des ASVG. Es ist lediglich Vorsorge zu treffen, dass im Krankheits/Geburtsfall eine Inanspruchnahme einer Vertragsleistung durch den Versicherten möglich ist. Dies ist im Fall einer Geburt durch die im ganzen Land in Krankenhäusern mögliche Spitalsgeburt gegeben. Eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten gibt es auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.Da der Gesetzgeber bei den Leistungen, die im Fall einer Geburt zu ersetzen sind, auf die Regelung der Krankenversicherung verweist, wäre vielmehr ein voller Kostenersatz einer Hausgeburt bei Inanspruchnahme einer Nicht-Vertragshebamme eine Bevorzugung gegenüber anderen Versicherten, die aus ihrer Sicht besonders geeignete Fachleute ohne Vertragsbeziehung zur Beklagten zur Behandlung akuter oder auch nur routinemäßiger Behandlung in Anspruch nehmen und die dafür vorerst selbst bezahlten Kosten bei der Beklagten zur Rückerstattung einreichen.
Da der Bescheid daher der Rechtslage entsprechend ergangen ist, ist lediglich der Bescheid zu wiederholen, das Mehrbegehren abzuweisen.

Landesgericht Feldkirch
als Arbeits- und Sozialgericht
Abt. 10, am 28.05.2008

Created by juliane
Last modified 2008-08-12 19:23