Urteil des Oberlandesgerichts in Innsbruck
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Voigt als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Lux und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Müller-Gruber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ursula Gidl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Leopold Helfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senates in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Juliane Alton, 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, vertreten durch deren Angestellte Dr. Nina Huber, ebendort, wegen Kostenerstattung infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.5.2008, 33 Cgs 108/08x-6, in nichtöffentliche Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berunfung wird keine Folge gegeben. Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die in Dornbirn wohnhafte Klägerin hat für die bevorstehende Geburt ihrer dritten Tochter die Hausentbindung gewählt. Sie nahm eine in Feldkirch ansässige Hebamme zur Betreuung ihrer Hausgeburt in Anspruch. Diese führte im Rahmen der Vorbetreuung am 20.4.2007 sowie am 30.4.2007 jeweils einen Hausbesuch durch. Am 6.5.2007 hat die Klägerin ihr drittes Kind geboren. Die Betreuung der Hebamme dauerte von morgens 8:00 Uhr bis 1:00 Uhr des nächsten Tages. In der Folge wurden noch am 7.5., 11.5., 15.5. und 18.5.2007 Nachbetreuungen im Rahmen von fünf Hausbesuchen durchgeführt.
Die Hebamme verrechnete für ihre Leistungen (einschließlich der gefahrenen Kilometer) näher aufgeschlüsselt EUR 1.202,68. Nach Begleichung dieser Rechnung durch die Klägerin hat die Beklagte dieser einen Betrag in der Höhe von EUR 615,94 rückerstattet und über deren Antrag mit ausgefertigtem Bescheid vom 27.3.2008 die Kosten für die eingereichte Hebammengebührenrechnung vom 18.5.2007 mit EUR 615,94 bestimmt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem erkennbaren Begehren, ihr die gesamten Kosten der Hebammenrechnung zuzuerkennen, weil es in Dornbirn und näherer Umgebung keine Hebamme gegeben habe, die mit der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen habe. Zudem seien von 11 Hebammenstellen nur 5 besetzt, wovon wiederum nur ein Teil Hausentbindungen betreue. Bei einer Geburt sei es aber nicht möglich, auf einen Vertragspartner der Kasse zu warten oder großräumig auszuweichen. Gegenüber Frauen, die ihre Kinder in Spitälern zur Welt bringen, sei sie benachteiligt, da diese keinerlei Kosten selbst zu tragen hätten. Die Geburt im Spital habe weder individuelle Vorteile - weder ärmer an Risiko noch schonender für Frau und Kind - und sei zudem wesentlich teurer als frei praktizierende Hebammen üblicherweise verlangten. Die Beklagte wäre angehalten gewesen, Vertragspartner/Innen in ausreichender in ausreichender Anzahl zu finden. Auch hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, in ihrer Satzung zu regeln, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Angehörigen der Gesundheitsberufe ohne Kassenvertrag zu 100% übernommen werden können, wenn keine Vertragspartner/Innen zur Verfügung stehen. Dies habe sie unterlassen und werde sie auch dadurch diskriminiert.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin die in keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten stehende Hebamme in Anspruch genommen habe, gemäß § 159 ASVG iVm § 131 Abs 1 ASVG einem Anspruchsberechtigten, der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch nehme, Kostenersatz im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Die erbrachten Hebammentätigkeiten seien nach dem zwischen dem österreichischen Hebammengremium und dem Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger (ua für die Beklagte) abgeschlossenen Hebammengesamtvertrag im Ausmaß von 80% der Vertragstarife abgerechnet worden und der somit errechnete Betrag von EUR 615,94 zuerkannt worden. Die Beklagte sei zwar bemüht, eine flächendeckende Versorgung im Bereich Hebammen anzubieten, doch könne sie Leistungsanbieter nicht zwingen, ihr Vertragspartner zu werden bzw Hausgeburten durchzuführen. Auch eine Kündigung des Hebammengesamtvertrages brächte für die Klägerin bei der anzuwendenden Regelung des § 131 a ASVG kein günstigeres Ergebnis, da auch hier die Leistung der Beklagten mit 80 % des Vertragshonorars limitiert wäre.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht (in Wiederholung des Bescheides) die Beklagte schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die Kosten für die Hebammengebührenrechnung vom 18.5.2007 im Betrag von EUR 615,94 zu ersetzen. Das Leistungsmehrbegehren von EUR 586,74 wurde abgewiesen. Neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt traf das Erstgericht noch folgende, im Berufungsverfahren unbekämpfte Feststellungen:
Die Beklagte hat Verträge mit Hebammen, die in Hard, Ludesch, Bürs, St. Gallenkirchen und Riezlern wohnen. Nächstgelegen zum Wohnort der Klägerin wäre eine in Hard ansässige Hebamme. Diese bietet jedoch keine Hausgeburtbetreuung an. Hausgeburtenbetreuung wird ausschließlich von den in Riezlern (im Kleinen Walsertal), in St. Gallenkirchen (sohin im hinteren Montafon) und in Bürs ansässigen Hebammen angeboten. Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Klägerin gemäß § 159 ASVG iVm § 131 Abs 1 ASVG für die von einer "Nicht-Vertragshebamme" erbrachten Leistungen der gleiche Rückersatz gebühre, der eine Krankenbehandlung außerhalb eines Vertragspartners der Beklagten in Anspruch genommen habe, sohin 80 % jenes Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners von der Beklagten aufzuwenden gewesen wäre. Nach der dafür maßgeblichen Honorierung nach dem Hebammengesamtvertrag sei dies - wie im Einzelnen vom Erstgericht näher aufgeschlüsselt wurde - letztlich der im angefochtenen Bescheid bestimmte Kostenersatz in Höhe von EUR 615,94, weshalb dieser in Wiederholung des bekämpften Bescheides zuzusprechen gewesen sei. Die von der Klägerin angeführte mangelnde Wahlfreiheit wegen eines ausreichenden Angebotes an Vertragshebammen, die eine Hausgeburt betreuten, entspreche nicht der Regelung des ASVG. Die Beklagte sei lediglich im Krankheits/Geburtsfall. verpflichtet, dafür Sorge zu treffen, dass die Inanspruchnahme einer Vertragsleistung durch den Versicherten möglich sei. Eine solche sei durch die Möglichkeit einer Spitalsgeburt gegeben. Eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten gebe es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Ein voller Kostenersatz einer Hausgeburt bei Inanspruchnahme einer Nicht-Vertragshebamme stelle zudem eine Bevorzugung gegenüber anderen Versicherten dar.
Gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte, die den leistungszuspruch unbekämpft ließ, hat rechtzeitig eine Berufungsbeantwortung erstattet und beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Da keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte und eine solche auch nicht für erforderlich erschien, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 492 Abs 2 ZPO). Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:
Die Klägerin wiederholt und präzisiert im Wesentlichen ihren im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt, dass
1) die Beklagte mangels ausreichender Bemühungen entgegen § 338 Abs 2 ASVG keine Vorsorge für eine ausreichende Anzahl von die Hausbetreuung durchführenden Vertragshebammen geschaffen habe, sodass für die Klägerin keine Wahlmöglichkeit bestanden habe, eine Hausgeburt ohne zusätzliche Kostenbelastung vorzunehmen,
2) ein Anwendungsfall des § 131 Abs 3 ASVG vorliege, weil eine Vertragshebamme für die Hausentbindung nicht verfügbar gewesen sei, sodass deshalb die tatsächlichen Kosten zu ersetzen seien,
3) die Beklagte die Möglichkeit und Verpflichtung gehabt hätte, nach § 131 a ASVG die Kostenerstattung zu erhöhen,
4) mangels ausreichender Bemühungen um eine flächendeckende Versorgung mit Hausbetreuung leistenden Vertragshebammen die Beklagte der Klägerin den ihr dadurch entstandenen Schaden in Höhe der nicht erstatteten Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen habe,
5) zufolge des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die gegenüber einer Entbindung im Krankhaus niedrigeren Kosten einer Hausgeburt durch eine Wahlhebamme in tatsächlicher Höhe zu zahlen habe und
6) der im § 159 ASVG erfolgte Verweis des Versicherungsfalls der Mutterschaft hinsichtlich der leistungen auf die Regelungen der Kostenerstattung der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG gegen die Wahlfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil damit der Gesetzgeber an unterschiedliche Tatbestände dieselben Rechtsfolgen geknüpft habe, sodass eine AntragsteIlung auf Aufhebung dieser Bestimmung - auch wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zu 1) Das österreich ische Sozialversicherungsrecht hat den im § 116 Abs 1 Z 2 ASVG angeführten und im § 120 Abs 1 Z 3 ASVG determinierten Versicherungsfall der Mutterschaft hinsichtlich der Leistungen (§ 117 Z 4 ASVG) im §159 ASVG dahingehend geregelt, dass hiefür ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 als Sachleistung primär gewährt wird und für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Vertragspartner (§ 338 ASVG) oder der eigenen Einrichtungen(Vertragseinrichtungen) des Krankenversicherungsträgers ein Kostenersatz gemäß § 131 ASVG vorgesehen ist. Der nach § 117 Z 4 fit a ASVG normierte Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst somit in erster Linie ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie nach lit b Heilmittel und Heilbehelfe und lit c Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim).
In welcher Weise der ärztliche Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern gewährt wird, regelt § 159 ASVG, nämlich in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 ASVG. So wie bei der ärztlichen Hilfe gemäß § 135 Abs 1 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen von Nicht-Ärzten gleichgestellt sind - etwa seit der 50. ASVG-Novelle eine Krankenbehandlung durch Psychotherapeuten und die Diagnoseerstellung durch klinische Psychologen - und somit die ärztliche Hilfe gemäß § 135 Abs 1 ASVG nicht nur durch Vertragsärzte, Wahlärzte oder Ärzte in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt wird und unter den dort aufgezeigten Alternativen der Versicherte frei wählen kann (vgl 10 ObS 57/03k. SSV-NF 6/41, 6/59) - somit die Wahlfreiheit auch für psychotherapeutische Behandlungen gilt (vgl 10 ObS 57/03k; Schrammel, Psychotherapie und Soziale Krankenversicherung – Rechtsgutachten über Kostenzuschüsse zu psychotherapeutischen Leistungen, SozSi 2001, 351 [355]) -, hat auch der Versicherte unter den im § 159 ASVG aufgezeigten Alternativen freie Wahl. So aber wie "Wahlärzte" und "Wahltherapeuten" 'Vertragsärzte" und ''Vertragstherapeuten'' voraussetzen, bedarf es für die Inanspruchnahme einer "Wahlhebamme" des Vorhandenseins von Vertragshebammen, da ansonsten zB im vertragslosen Zustand oder im Fall nicht ausreichender Versorgung mit Vertragshebammen die Leistungen nur durch "Privathebammen" erbracht werden können. Wie bereits ausgeführt, wird die österreichische soziale Krankenversicherung vom Sachleistungsprinzip beherrscht. Der Versicherte soll daher nicht bloß die Kosten ersetzt bekommen, welche seine Behandlung verursacht. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben vielmehr ein Leistungssystem zu organisieren, das dem Versicherten die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe - somit aber auch die Leistungen im Rahmen des Versicherungsfalls der Mutterschaft ohne Vorauszahlung ermöglicht. Um der gesetzlichen Sachleistungspflicht nachkommen zu können, steht dem Versicherungsträger in erster Linie der privatrechtliche Vertrag zur Verfügung. Gemäß § 338 Abs 1 ASVG werden nämlich die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten, aber auch zu Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege erbringen, und "anderen Vertragspartnern" durch privatrechtliche Verträge geregelt. Während für Ärzte, Apotheker und Dentisten die Beziehungen durch Gesamtverträge zu regeln sind und für die klinischen Psychologen und Psychotherapeuten mangels Vorhandenseins eines Gesamtvertrages der Abschluss von Einzelverträgen nach einheitlichen Grundsätzen vom Hauptverband abgeschlossen werden können, gilt für die Berufsgruppe der Hebammen die im § 349 Abs 3 ASVG getroffene Regelung, wonach die Beziehungen zwischen dieser und den SV-Trägern durch Gesamtverträge geregelt werden können, aber nicht müssen. Bei diesen "sonstigen" Leistungserbringern iSd § 349 Abs 3 ASVG können daher entweder "kollektive" Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband und der gesetzlichen beruflichen Vertretung der leistungserbringer - mit oder ohne nachfolgendem Einzelvertrag - oder nur Einzelverträge zwischen den KV-Trägern und den jeweiligen Leistungserbringern abgeschlossen werden. Inwieweit demzufolge eine gesetzliche Sachleistungspflicht für Hebammenleistungen in Frage gestellt wird, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil unabhängig davon den Trägern der Krankenversicherung keine Verantwortlichkeit für vertragslose Zustände aufgebürdet wird, auch wenn die Absicht des Gesetzgebers erkennen lässt, dass der Sachleistungsvorsorge Priorität vor dem vertragslosen Zustand zukommt. Damit ist aber auch dem Argument der Klägerin mit der eingeschränkten Wahlmöglichkeit der Boden entzogen und liegt der - im Übrigen pauschal geltend gemachte - sekundäre Feststellungsmangel - Vorwurf einer unzureichenden Bemühung um einen Vertragsabschluss mit einer ausreichenden Anzahl von Hebammen - nicht vor, weil - wie noch zu 4) auszuführen sein wird - diese Frage für den allein zu entscheidenden sozialversicherungsrechtlichen Anspruch nicht von Bedeutung ist. Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrer Argumentation in Wahrheit keine Verletzung der Wahlfreiheit geltend. Unter Wahlfreiheit wird nämlich - wie schon oben ausgeführt - verstanden, dass dem Versicherten seitens der Träger der Krankenversicherungen die Möglichkeit eingeräumt wird, neben den angebotenen Sachleistungen durch deren Vertragseinrichtungen und Vertragspartnern Einrichtungen (Krankenanstalten, Ambulatorien, Tageskliniken) und Ärzte, mit denen keine vertragliche Regelung iSd § 341 ASVG getroffen wurde, nach freier Wahl mit der Folge der Kostenersatzregelung nach § 131 (~ 131 ASVG) in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor, weil die Beklagte weder die freie Arztwahl noch die freie Hebammenwahl eingeschränkt hat. Da zwischen den Parteien unstrittig ist, dass zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem österreichischem Hebammengremium ein Hebammengesamtvertrag mit entsprechender tariflicher Regelung abgeschlossen worden ist, berührt die unter dem Verstoß der Wahlfreiheit von der Klägerin geführte Argumentation vielmehr die Frage, ob eine flächendeckende Versorgung an erforderlichen Hebammenleistungen durch den Abschluss einer entsprechenden Anzahl an Einzelverträgen mit in Vorarlberg ansässig tätigen Hebammen gesichert ist und ob verneinendenfalls welche Auswirkungen dies auf das Ausmaß des Kostenersatzanspruches für den Versicherten hat. Für die Höhe des von der beklagten Partei zu ersetzenden Kostenbetrages ist es im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, ob die Kostenerstattung auf Grundlage der Regelung für die Inanspruchnahme einer Wahlhebamme gemäß § 131 ASVG erfolgt oder die im § 131 b ASVG vorgesehene Erstattungsregelung anzuwenden ist, weil auch im letzteren Fall nach der eigenen Behauptung der Klägerin ein höherer Kostenzuschuss als 80 % der im Gesamtvertrag geregelten tariflichen leistung in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen ist.
Zu 2) Nicht zielführend ist hier der Hinweis der Klägerin, es liege ein Anwendungsfall des § 131 Abs 3 ASVG vor, wonach deshalb die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr tatsächlich erwachsenen Kosten habe. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin nicht eine angebotene Sachleistung in Form einer ärztlichen Hilfe - mit der Neuformulierung des § 117 Z 4 Iit a durch die 29. ASVG-Novelle sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass auch in Fällen einer Hausentbindung dem ärztlichen Beistand der Vorrang zukommt (sBR zur 29. Nov) - hat nämlich der Krankenversicherer die tatsächlich entstandenen Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur nach der in der Satzung festgesetzten Höhe zu ersetzen.
Dass die Satzung einen höheren Kostenerstattungsbetrag als in Höhe von 80 % der
Kosten, die dem Krankenversicherungsträger bei der Konsultierung einer Vertragshebamme entstanden wären, vorsieht, wird von der Klägerin gar nicht behauptet und geltend gemacht; dies träfe im Übrigen auch nicht zu.
Zu 3) Mit der Behauptung der mangelnden und nicht ausreichenden Umsetzung des Gesamtvertrages (Stellenplanes) und des Fehlens einer ausreichenden Anzahl an vertraglich gebundenen Hebammen und der dadurch bedingten Kostenerstattung nach § 131 a ASVG wird in Wahrheit mit dem Argument, die Beklagte hätte nach dieser Bestimmung die Kostenerstattung durch die Satzung erhöhen müssen, in Wahrheit ein Schadenersatz bzw Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. In den §§ 131 a und 131 b ASVG sind für den Fall des Fehlens vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) oder mit den Gruppenpraxen (§ 131 a ASVG) bzw anderen Vertragspartnern (§ 131 b ASVG) Sonderregelungen über die Festsetzung der Höhe der Kostenerstattung vorgesehen. So hat der Krankenversicherungsträger bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Gesundheitseinrichtungen) dem Versicherten gemäß 9 131 a ASVG für die außerhalb seiner eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung Kostenerstattung in Höhe jenes Betrages zu gewähren, der vor Eintritt des vertragslosen Zustands bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes zu leisten gewesen wäre.
Während die §§ 131 und 131 a ASVG bestehende oder früher bestandene Vertragstarife voraussetzen, soll § 131 b ASVG dort Anwendung finden, wo mit einer Berufsgruppe noch überhaupt keine Verträge existieren bzw existierten.
Auch im bejahenden Anwendungsfall des § 131 a ASVG wären der Klägerin nur 80 % der tariflichen leistung für Vertragshebammen zu ersetzen, da die Klägerin selbst davon ausgeht, dass eine mögliche satzungsmäßige Erhöhung dieses Kostenerstattungsanspruchs nicht erfolgt ist. Wird der vorliegende Sachverhalt wegen Fehlens ausreichender vertraglicher Regelungen mit im Nahbereich des Wohnortes der Klägerin ansässigen Hebammen, die eine Hausbetreuung durchführen, auch dem Anwendungsfall des § 131 b ASVG subsumiert, wäre für die Klägerin ebenfalls nichts gewonnen. § 131 b ASVG betreffend Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen gilt nämlich dann, wenn andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, § 131 a ASVG mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger dem Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Hinsichtlich deren Höhe hat der Gesetzgeber keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsgemäß festzulegen (vgl SSV-NF 12/104 mwN), wobei diese Regelung vom Verfassungsgerichtshof als ausreichend determiniert erachtet wurde (VfSlg 15.787; 13.133).
“Wird ein Anwendungsfall des 9” 131 b ASVG bejaht, dem von der Rechtsprechung der dort geregelte Fall leichgehalten wird, wenn der Krankenversicherungsträger die angebotene Leistung im konkreten Fall aufgrund in der Sphäre der Vertragspartner liegender Umstände nicht in der Lage ist, dem Versicherten die notwendigen Sachleistungen durch Vertragspartner zur Verfügung zu stellen (vgl 10 ObS 68/04d), dann wäre der Kostenerstattungsanspruch wegen der anzuwendenden Kostenregelung des § 131 a ASVG zufolge Bestehens einer tariflichen Regelung wiederum mit 80 % hievon limitiert.
Zu 4) Abgesehen davon, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz einen konkreten Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht hat und allein aus der Tatsache der nicht zur Verfügung stehenden ausreichenden Anzahl an Vertragshebammen ein solcher auch nicht abgeleitet werden könnte - eine schikanöse oder unsachliche Vorgehensweise der Beklagten wird nicht behauptet -, fallen derartige Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte nicht in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes (vgl 10 ObS 25/04f = SSV-NF 18/22; 10 ObS 121/08d), da Gegenstand des Rechtsstreits nur eine Leistungssache nach § 64 Abs 1 Z 1 ASVG ist.
Zu 5) Auch der Hinweis auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit dem Argument, dass Hausgeburten bei Betreuung auch durch frei praktizierende Hebammen wesentlich billiger seien, als eine Entbindung in einer Vertragseinrichtung (Krankenhaus), kann aus den oben angeführten Gründen einen Leistungsanspruch der Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe der tatsächlich bezahlten Kosten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht begründen.
Zu 6) Mit ihren dazu ergangenen Ausführungen vermag die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der im § 159 ASVG getroffenen Kostenersatzregelung nicht aufzuzeigen. Wenn der Gesetzgeber den Versicherungsfall der Mutterschaft hinsichtlich der Sachleistung und der Kostenerstattung gleich regelt wie für die ärztliche Hilfeleistung, dann ist eine derartige Regelung durchaus sachlich gerechtfertigt und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu ersehen. Es kann auch nicht von einer zu berücksichtigenden "Unverhältnismäßigkeit" einer Regelung (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreich ischen Bundesverfassungsrechts 10 Rz 1359 f mwN) gesprochen werden, weil die Klägerin 80 % der Tarifleistung rückerstattet erhielt und dieser Betrag immerhin ca 55 % der tatsächlich angefallenen Kosten abdeckt. Für einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 89 Abs 2 B-VG (Artikel 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof bestand daher kein Anlass.
Aus all diesen Gründen erweist sich daher die Berufung der Klägerin als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle konnte schon deshalb nicht stattfinden, weil der Klägerin die Verfahrenshilfe bewilligt wurde und im Rechtsmittelverfahren im Obrigen auch keine wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten hervorgekommen sind (RIS-Justiz RS005829; 10 ObS 5/07d ua).
Im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd S 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig.
Oberlandesgericht Innsbruck in Arbeits- und Sozialrechtssachen,
Abt. 5, am 24. Februar 2009.
Dr. Rudolf Voigt
Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung
