950 Millionen Mitglieder weltweit sind allein in den 10 größten Netzwerken und Communities vertreten. Allein Facebook und Myspace wachsen alle zehn Tage um die Bevölkerung Österreichs.
Wissensvermittlung, Forschung und Lehre müssen sich neu organisieren. Berichterstattung und Medien müssen sich neu orientieren. Unsere Vorstellung von Meinungsfreiheit muss einer radikalen Korrektur unterzogen werden. Die Lust an unbegrenzter Produktion von Informationen treibt Web2.0.
Viele prophezeien das Platzen der Web2.0-Blase. Das Buch zeigt, woran Web2.0 scheitern kann und welche Maßnahmen notwendig sind, um das Paralleluniversum zu einem lebenswerten Ort zu machen. Hier folgt ein Auszug der von Zeger entworfenen Grundrechtscharta (im Buch S. 149-154):
- Art.1 - Recht auf unversehrte persönliche Infrastruktur
Jeder Web2.0-Teilnehmer hat, unabhängig von Herkunft und Identität, Anspruch auf Unversehrtheit der von ihm verwendeten persönlichen Infrastruktur, inklusive der Infrastruktur von Online-Diensten. [...] Diese bestimmung beinhaltet auch eine Gewährleistung für den Betrieb einer Web2.0-Plattform sowie Schutz vor überraschender Änderungen der Nutzungsbedingungen und schließt einen Wechsel von kostenlosen Diensten zu kostenpflichtigen ohne die Möglichkeit, alle persönlichen Informationen an einen anderen Dienst zu übertragen aus.
- Art.2 - Schutz vor Betreiberwillkür und privaten Überwachungen (Cypercops)
Kein Betreiber darf Geschäftsbedingungen und Hausordnungen erlassen, die bestehende Grundrechte einschränken oder ihm den Vorbehalt erlauben, Teilnehmer ohne Angabe von Gründen und ohne ein objektives Ausschlussverfahren mit Beschwerde und Einspruchsmöglichkeiten von einem Dienst auszusperren. Der Betreiber darf keine Maßnahmen setzen, die Denunziation und Anzeige durch andere Teilnehmer erleichtern oder fördern.
- Art. 3 – Schutz vor Beabreitung und Diskriminierung eigenwilliger Selbstdarstellung
Niemand darf Teilnehmer von wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Aktivitäten nur aufgrund einer eigenwilligen oder außergewöhnlichen Selbstdarstellung im Web2.0 ausschließen. Diese Schutzmaßnahme umfasst ein Verwertungsverbot aller im Rahmen einer Community vertretenen Positionen und Informationen außerhalb dieser Community. Das Verwertungsverbot, etwa im Zuge einer Stellenbewerbung oder eines Versicherungsgeschäfts, ist ähnlich bestehenden Antidiskriminierungsbestimmungen aufgrund rassischer, ethnischer, sexueller oder religiöser Zugehörigkeit gefasst.
- Art. 4 – Informationsrecht über die Zusammensetzung einer Web2.0-Welt
Jeder Teilnehmer oder potenzielle Teilnehmer hat Anspruch auf Information über die tatsächliche Zahl und Zusammensetzung der Subjekte einer Welt, ihrer „Rasse“ (Mensch/Automat), ihre „Rollenidentität“ (Mann/Frau, Altergruppe …) und ihre regionale, soziale oder sprachliche „Herkunft“, ihre religiöse, sexuelle oder weltanschauliche „Orientierung“, inklusive der Qualität der Information und ihrer Verknüpfung mit dem Staticuniversum, soweit diese Informationen vom Plattformbetreiber erhoben werden. Die Auskünfte über diese Informationen darf nicht an die Zugehörigkeit zur Community oder an Kosten gebunden sein.
- Art. 5 – Information über die Verkehrsregeln einer Web2.0-Welt
Wendet ein Betreiber technische Verknüpfungs-, Gruppierungs- und Matching-Verfahren an, um Teilnehmer seiner Plattform leichter in Kontakt zueinander zu bringen, dann sind diese Methoden den Teilnehmern und potenziellen Teilnehmern offenzulegen. Ebenso Methoden zur Strukturierung, zum Tagging oder zur Filterung von Informationen, zur Tagcloud-Bildung oder für sonstige Bewertungs- und Relevanz-Verfahren.
- Art. 6 – Erweiterte Meinungsfreiheit
Jeder Teilnehmer hat das Recht, frei eigene Meinungen zu verbreiten. Diese müssen als persönliche Positionen erkennbar sein. Dieses Recht umfasst sowohl die Verbreitung von Minderheitspositionen als auch von falschen, ungenauen, oder irreführenden Positionen. Die Meinungsfreiheit findet nur dort ihre Grenzen, wo andere Teilnehmer direkt angegriffen, beleidigt oder in ihrer Meinungsfreiheit behindert werden.
- Art. 7 - Recht auf Erhaltung des Kontexts von Information
Informationen über einen Teilnehmer oder seine Meinungen und Positionen dürfen nicht aus dem Zusammenhang herausgerissen, weiterverwertet oder verbreitet werden.
- Art. 8 - Recht auf Entsorgung von Information
Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf Entsorgung aller ihm betreffenden Daten und Informationen, auch von teil-anonymisierten Daten, zu dem Zeitpunkt, zu dem er es wünscht. Das Recht erlaubt es auch, Löschungspflichten für die Zukunft zu definieren [...].
- Art. 9 - Recht auf Gestaltung persönlicher Webseiten
Jeder Teilnehmer hat auf Web2.0-Plattformen das Recht der Bearbeitung, Bewertung und Integration wahrgenommener Informationen (Musik, Bilder, Produkte,...), die Teil seiner Lebenswelt sind, solange keine unmittelbare kommerzielle Verwertung stattfindet.
- Art. 10 - Recht auf ungefilterte Informationsbereitstellung
Betreiber haben alle Aktivitäten zu unterlassen, die den Zugang oder den Abruf von Informationen behindern, verlangamen oder unerkannt filtern. [...]
Gemeinsam mit E-learning - Experte Frank Weber halte ich Workshops zu diesem Thema. Wir geben einen Überblick zu Web 2.0, zeigen ausgewählte Beispiele und stellen Fragen, die sich heute nicht alle beantworten lassen.
Tipp: FM4 Interview mit Hans Zeger zu seinem neuen Buch.